Freunde und Förderer des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums
Freunde und Förderer des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums

Satzung

  VEREIN

          der  Freunde  und  Förderer des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums  Wesseling  e.V.
 
 
S a t z u n g
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Wesseling e.V.“ Sitz des Vereins ist Wesseling, Erftkreis.
 
 
§ 2 Zweck
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Städtischen Gymnasiums Wesseling, insbesondere durch
 
a) Hilfe bei der Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel, b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,
 
c) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler,
 
d) Förderung der Elternarbeit,                 
 
e) Unterstützung der Tätigkeit der Schülermittverwaltung und
 
f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
 
 
 
Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichen falls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung  bedarf.
 
Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und der Schulpflegschaft.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
 
 
§ 3 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 4
 
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist.
 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen.
 
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Vorstandsbeschluß kann binnen eines Monats nach Mitteilung Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
 
 
§ 5 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
 
a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6
 
Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Schriftführer vertritt erforderlichenfalls den Vorsitzenden im Falle einer Verhinderung. Ist ein Mitglied des Vorstandes dauernd an der Ausübung seines Amtes verhindert oder scheidet es vorfristig aus, so bestimmt der Restvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied, das er mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in einem Wahlgang gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.  Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
 
 
§ 7  Beirat
 
Der Beirat besteht aus
 
a) dem Leiter der Schule b) dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft c) mindestens 3 weiteren  von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
 
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss spätestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
30 Vereinsmitgliedern unter Bezeichnung der zu behandelnden Gegenstände einberufen.
 
 
§ 9
 
Aufgabe der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die unter § 7 c aufgeführten Beiratsmitglieder. Sie nimmt vom Vorstand den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen. Sie wählt 2 Rechnungsprüfer, nimmt den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie setzt die Höhe des Mindestbeitrages fest. Sie beschließt über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
 
§ 10 Einnahmen und Ausgaben
 
Die Mitglieder können ihren Jahresbeitrag selbst bestimmen; der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt aus dem Verein, dessen Auflösung oder Aufhebung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
§ 11 Auflösung
 
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Wesseling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Schule der Stadt zu verwenden.
 
 
§ 12 Änderung der Schulform
 
 
Sollte das Gymnasium in eine andere Schulform überführt werden, so kann die Mitgliederversammlung abweichend von § 11 der Satzung beschließen, den Verein den veränderten Verhältnissen anzupassen.
 
 
 
Wesseling, den 7.März 1986

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© Frank Lülsdorf